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   BGH, 30.01.1964 - Ia ZB 229/63   

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https://dejure.org/1964,4451
BGH, 30.01.1964 - Ia ZB 229/63 (https://dejure.org/1964,4451)
BGH, Entscheidung vom 30.01.1964 - Ia ZB 229/63 (https://dejure.org/1964,4451)
BGH, Entscheidung vom 30. Januar 1964 - Ia ZB 229/63 (https://dejure.org/1964,4451)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • GRUR 1964, 310
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BPatG, 11.02.1963 - 5 W 175/62
    Auszug aus BGH, 30.01.1964 - Ia ZB 229/63
    Nachdem der 5. Senat des Bundespatentgerichts durch Beschluß vom 11. Februar 1963 (5 W 175/62) die Zuständigkeit des Beamten der Gebrauchsmusterabteilung auch für die Festsetzung der Kosten des Beschwerdeverfahrens bejaht und die Sache insoweit an ihn zur Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag zurückverwiesen hatte, setzte der Beamte durch Beschluß vom 4. Juni 1963 die vom Antragsgegner an den Antragsteller zu erstattenden Kosten des zweiten Rechtszugs unter Absetzung mehrerer Beträge auf 1.366,72 DM fest.
  • BGH, 22.09.1988 - X ZB 2/88

    Voraussetzungen der Rücknahmefiktion

    Das ist kein Fall des § 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG 1986; deshalb greift die für die Besetzung des Beschwerdesenats allgemein gültige Regel des § 67 Abs. 1 PatG ein, wonach der Beschwerdesenat "im übrigen", d.h. soweit nicht die Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG 1986 vorliegen, in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern entscheidet (so der beschließende Senat schon zum - insoweit gleichlautenden - früheren Recht in GRUR 1964, 310 - Kondenswasserableiter).
  • BGH, 19.07.1967 - Ia ZB 22/66

    Festsetzung erhöhter Gebühren eines Patentanwalts - Löschung eines

    Zunächst einmal liegt auch schon die Entscheidung über die Beschwerden gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des (oder der) Kostenbeamten des Patentamts nach § 33 Abs. 2 Satz 6 PatG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 3 GebrMG bzw. §§ 5 Abs. 6 Satz 2, 10 Abs. 3 Satz 4, 12 Abs. 1 WZG) nicht nur bei einem Senat des Patentgerichts 9 sondern bei mehreren Senaten, nämlich bei dem mit drei rechtskundigen Mitgliedern besetzten sog. juristischen Beschwerdesenat (§ 36 d Abs. 1 PatG letzter Fall), dem hier ebenfalls mit drei rechtskundigen Mitgliedern besetzten Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat (vgl. BGH GRUR 1964, 310 "Kondenswasserableiter") und bei den stets mit drei rechtskundigen Mitgliedern besetzten mehreren Warenzeichen-Beschwerdesenaten (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 WZG).
  • BGH, 31.01.1967 - Ia ZB 6/66

    Beschwerde wegen Verneinung der Beschwerdeberechtigung - Verfahren zur

    Die Vorschrift des § 36 d Abs. 1 PatG ist eine dem Gerichtsverfassungsrecht zugehörige "Besetzungsvorschrift" (vgl. BGH GRUR 1964, 310 "Kondenswasserableiter" bei III 2) und als solche von einer "Zuständigkeitsvorschrift" zu unterscheiden (vgl. BGHZ 42, 32, 36 [BGH 26.05.1964 - Ia ZB 18/63] "Akteneinsicht II").
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